Für die zeitweise Überlassung von Anlagen und Systemen
(1) Diese Mietbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(1) Vermietet werden Lasermarkiersysteme einschließlich Steuerungseinheiten, Software, Absaugtechnik, Zubehör, Dokumentation und sonstiger mitgelieferter Komponenten („Mietgegenstand“).
(2) Der Vermieter bleibt Eigentümer des Mietgegenstands.
(1) Die Mietzeit beginnt mit Übergabe des Mietgegenstands.
(2) Sie endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer.
(3) Eine stillschweigende Verlängerung nach § 545 BGB wird ausgeschlossen.
(1) Mit Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über.
(2) Erfolgt Versand auf Wunsch des Mieters, geht die Gefahr mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Mieter über.
(1) Der Mietgegenstand darf ausschließlich bestimmungsgemäß und gemäß Bedienungsanleitung betrieben werden.
(2) Der Betrieb darf nur durch fachkundiges und unterwiesenes Personal erfolgen.
(3) Gesetzliche Vorschriften, insbesondere arbeitsschutz- und laserschutzrechtliche Bestimmungen, sind einzuhalten.
(4) Soweit erforderlich, hat der Mieter einen Laserschutzbeauftragten zu bestellen.
(5) Veränderungen, Umbauten, Softwareeingriffe oder Reparaturen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
(1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln.
(2) Schäden oder Funktionsstörungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Bei vom Mieter zu vertretenden Schäden trägt dieser die Reparaturkosten einschließlich Transport-, Kalibrierungs- und Wiederinbetriebnahmekosten.
(4) Bei Verlust oder wirtschaftlichem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich eines etwaigen Restwerts zu ersetzen.
(5) Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Der Mieter verpflichtet sich, für die Dauer der Mietzeit eine angemessene Maschinenversicherung zum Neuwert gegen Verlust, Diebstahl, Bedienfehler, Vandalismus sowie Transportschäden zu unterhalten und dies auf Verlangen nachzuweisen.
(1) Der Mietgegenstand ist spätestens mit Beendigung des Mietverhältnisses am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die Rückgabe hat gereinigt, vollständig, funktionsfähig und kalibrierungsfähig zu erfolgen.
(3) Die Gefahr trägt der Mieter bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe.
(1) Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Vertragsende nicht zurück, gerät er ohne Mahnung in Verzug.
(2) Für die Dauer des Verzugs ist der Vermieter berechtigt, mindestens die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung weiter zu berechnen.
(3) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb von zwei (2) Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses, ist der Vermieter berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(2) Der Schadensersatz wird pauschal in Höhe des im Mietvertrag vereinbarten Nettoverkaufspreises angesetzt.
(3) Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Ein Eigentumsübergang erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
(1) Soweit Software Bestandteil des Mietgegenstands ist, erhält der Mieter ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer der Mietzeit.
(2) Eine Vervielfältigung oder Bearbeitung ist unzulässig, soweit gesetzlich nicht zwingend erlaubt.
(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Die Haftung für entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters.
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Andreas Hamburger
Geschäftsführer

Tykma Markiersysteme GmbH
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